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BU-Versicherung: Müssen vermeintlich temporäre Beschwerden angegeben werden?
Der Fall:
Im Alter von 17 Jahren hatte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter nach Vermittlung durch eine Finanzberaterin einen Antrag auf Abschluss einer selbstständigen BU unterzeichnet.
Im Versicherungsantrag waren verschiedene Fragen unter der Überschrift "Angaben zum Gesundheitszustand" gestellt worden. Bei diesen hatten Mutter und Tochter sämtlich "nein" angekreuzt. Unter anderem wurden Fragen zu Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen bei inneren Organen, im Bereich des Nervensystems, der Gelenke sowie der Wirbelsäule, der Augen und der Psyche gestellt.
Ebenso wurde nach Behandlungen der Klägerin innerhalb der letzten fünf Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowie nach Krankenhausaufenthalten gefragt. Der Versicherungsantrag enthielt die Belehrung, dass auch solche Umstände anzugeben seien, denen der Versicherungsnehmer nur geringe Bedeutung beimesse. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Versicherer den Vertrag bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht beenden könne.
Sieben Jahre nach Abschluss der BU erlitt die mittlerweile erwachsene Klägerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Infolgedessen machte sie Leistungen aus ihrer BU geltend.
Der beklagte Versicherer erklärte in der Folgezeit gegenüber der Frau den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Er begründete dies damit, dass die Klägerin unzutreffende Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht habe.
Die Klägerin verlangte die Zahlung von 27.000 EUR als Berufsunfähigkeitsrente für die bisher verstrichene Zeit seit dem Unfall und die gerichtliche Feststellung, dass sie auch künftig einen Anspruch auf monatliche Rente habe.
Die Entscheidung:
Die Klage scheiterte. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Beklagte wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten sei. Die Klägerin habe ihre vorvertragliche Anzeigepflicht arglistig verletzt. Ein Versicherungsnehmer müsse vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowohl die Tatsachen angeben, welche für den Vertragsschluss als solchen, aber auch für den Umfang der vertraglichen Leistungen bedeutsam seien.
Das Gericht war davon überzeugt, dass die Klägerin die Gesundheitsfragen, die von der Vermittlerin einzeln durchgegangen worden seien, nicht korrekt beantwortet hatte. Die Klägerin habe sowohl orthopädische als auch psychische Beschwerden nicht angegeben, wegen derer sie in Behandlung gewesen sei. Sie habe ihre gesundheitlichen Beschwerden auch bewusst verschwiegen, da sie eine Fülle von Einzelbeschwerden nicht offengelegt habe.
Soweit die Klägerin behauptet hatte, dass sie beispielsweise die orthopädischen Leiden nicht angegeben habe, da diese "wachstums-" bzw. "pubertätsbedingt" gewesen seien, mussten nach Meinung der Richter auch solche Beeinträchtigungen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages angegeben werden.
Nachdem der Beklagte die Klägerin auch ausdrücklich über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hatte, war der Beklagte wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, sodass die Klägerin daraus keine Leistungen beanspruchen konnte.
Stephanie Macioszek • Übersetzungen und Hausverwaltung
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Letzte Änderung: 04.01.2021 © Rechtsanwaltskanzlei Dirk-Hagen Macioszek 2021