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Kfz-Diebstahl - Vermutung zugunsten eines redlichen Versicherungsnehmers
Der Fall:
Der bei der Beklagten kaskoversicherte Pkw des Klägers war gestohlen worden. Da der Kläger erkrankt war, beauftragte er eine Angestellte damit, den Diebstahl dem Beklagten zu melden.
Die Mitarbeiterin setzte sich zwar innerhalb der in den Bedingungen festgelegten Wochenfrist mit dem Versicherer in Verbindung und meldete den Diebstahl auch umgehend der Polizei. Bei ihrer telefonischen Meldung bei der Beklagten beschränkte sie sich aber darauf, die Entwendung selbst mitzuteilen, ohne deren Zeit und Ort näher zu konkretisieren.
Die Beklagte sandte dem Kläger daraufhin ein Schadenformular mit der Bitte um Ergänzung zu, was dieser der Beklagten allerdings nicht innerhalb der Wochenfrist zurückschickte.
Die Beklagte lehnte eine Versicherungsleistung mit dem Argument ab, dass der Kläger seinen Anzeigeobliegenheiten völlig unzureichend nachgekommen sei und er außerdem nicht habe beweisen können, dass er den Diebstahl seines Autos nur vorgetäuscht habe.
Die Entscheidung:
Das OLG entschied, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber für den Diebstahl seines Fahrzeuges Versicherungsschutz zu gewähren hatte. Laut OLG hatte der Kläger zwar seine Anzeigeobliegenheiten verletzt. Er musste sich nämlich zurechnen lassen, dass seine Angestellte bei der telefonischen Schadenmeldung nur rudimentäre Angaben gemacht hatte.
Die Meldung hätte nämlich Tatsachen umfassen müssen, mit deren Kenntnis es dem Versicherer möglich gewesen wäre, in die Prüfung seiner Leistungspflicht einzutreten und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen der Schadenabwendung und -minderung zu ergreifen.
Indessen war der Kläger - so das OLG - davon ausgegangen, mit der telefonischen Meldung durch seine Angestellte seiner Anzeigeobliegenheit genügt zu haben. Er hatte sich nicht darum gekümmert, was seine Mitarbeiterin der Beklagten im Einzelnen mitgeteilt hatte und bemühte sich auch in der Folgezeit nicht um eine Konkretisierung seiner Angaben.
Dies stellte nach Ansicht des OLG jedoch keinen vorsätzlichen, sondern lediglich einen grob fahrlässigen Verstoß gegen seine Verpflichtung dar. Der Versicherer konnte sich daher nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Das galt auch für den Einwand der Beklagten, dass der Diebstahl des Fahrzeuges nur vorgetäuscht worden sei.
Weil nämlich in der Lebenswirklichkeit - so das OLG - der redliche und nicht der unredliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist, gilt dabei zugunsten des Versicherungsnehmers eine Glaubwürdigkeits-Vermutung, die nur entfällt, wenn aufgrund unstreitig feststehender oder bewiesener Tatsachen die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers feststeht oder aber schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit und der behaupteten Entwendung gegeben sind.
Im Übrigen hatte die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht vorgetragen, welche Maßnahmen sie bei rechtzeitiger Meldung ergriffen hätte. Ihre pauschale Behauptung, dass sie durch den Verlust eigener Erkenntnismöglichkeiten keinen Einfluss auf den Gang des Feststellungsverfahrens gehabe habe, reichte dem OLG dafür nicht aus.
Die Beklagte hätte vielmehr darlegen müssen, welche Maßnahmen sie bei rechtzeitiger Anzeige ergriffen hätte und weshalb sich daraus weitergehende Erkenntnisse zum Eintritt des Versicherungsfalles oder zum Umfang der Leistungspflicht hätten treffen lassen.
Auch die verzögerte Einreichung des Schadenformulars reichte laut OLG nicht dazu aus, eine Schadenregulierung abzulehnen. Denn das Formular hatte weder eine Frist enthalten, noch hatte die Beklagte in der Folgezeit an die Einreichung erinnert.
Stephanie Macioszek • Übersetzungen und Hausverwaltung
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Letzte Änderung: 04.01.2021 © Rechtsanwaltskanzlei Dirk-Hagen Macioszek 2021